Satzung des Schützenvereins Apen von 1900 e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Apen von 1900 e. V.“ und hat seinen Sitz in Apen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 Zweck des Vereins.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige nur zum Schluss des Kalenderjahres.
(4) Der Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 5 Mitgliedschaft – Stimmrecht und Beiträge
(1) Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig und ist ausschließlich für die Gestaltung des Vereinszweckes im Sinne der Satzung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(2) Die Mitglieder sind durch Veröffentlichung im Ammerländer Teil der Nord-West- Zeitung, oder durch persönliches Anschreiben, welches auch per E-Mail erfolgen kann, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die vollständige Tagesordnung hängt im Schützenhaus aus.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes.
(b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen soll sich nach Möglichkeit überschneiden. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie unterrichten die Mitgliederversammlung.
(c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung.
(d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, über Beitragsangelegenheiten und Satzungsänderungen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt in der Regel ein/e Vorsitzende/r.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, eine andere Beschlussfassung ist vorgeschrieben.
(3) Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. der/dem Präsidentin / Präsidenten
2. der/dem stellvertretenden Präsidentin / Präsidenten
3. der/dem Schatzmeister/in
4. der/dem Geschäftsführer/in
5. der/dem Gesamtschießsportleiter/in(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB ist die Präsidentin / der Präsident. Die Präsidentin / der
Präsident ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000.-DM (2.556,46 Euro) belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder können insgesamt oder einzeln abberufen werden, sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu.- oder Wiederwahl im Amt.
(6) Beschlüsse des Vorstandes müssen mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Von der Mitgliederversammlung und den Beschlüssen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in abzuzeichnen sind.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der ändernde Paragraph in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Apen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Daten und Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b. Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nützen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter.
Apen, den 07.03.2018